Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen einer vorläufigen Aussetzung von Disziplinarmaßnahmen – zu den Voraussetzungen der Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache für den Eilrechtsschutz im Bereich des Strafvollzugs
Nichtannahmebeschluss: Annahme einer Verfassungsbeschwerde gem § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG nicht geboten, wenn eine Ausführung eines Strafgefangenen allein aufgrund eines gerichtlichen Versehens unterblieb und der Fehler anerkannt wurde
Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache: Angemessenheitsprüfung für die Dauer des Ausgangsverfahrens in Ansehung des Prozessverhaltens des Entschädigungsklägers
Nichtannahmebeschluss: Mangels besonders schweren Nachteils nicht zur Entscheidung anzunehmende Verfassungsbeschwerde, mit der die Regelung der Beweislast hinsichtlich des Zugangs von an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schriftsätze von Strafgefangenen gerügt wird
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Effektiver Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren gem § 116 StVollzG gegen Gehörsverstöße der Strafvollstreckungskammer erfordert auch Feststellungen zu “beschlussfremdem” Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen – kein schwerer Nachteil iSd § 32 BVerfGG – Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) und Abgrenzung zwischen zulässiger vorläufiger Regelung einerseits sowie unzulässiger irreversibler Vorwegnahme der Hauptsache andererseits im fachgerichtlichen Eilverfahren
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs eines Sicherungsverwahrten auf effektiven Rechtsschutz – Zur Bedeutung der Möglichkeit zur Führung unüberwachter Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt – sowie zu den Sachaufklärungspflichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hier: Verweisung eines Untergebrachten auf Nutzung des Abteilungsflurs für Telefonate