Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangels besonders schweren Nachteils nicht zur Entscheidung anzunehmende Verfassungsbeschwerde, mit der die Regelung der Beweislast hinsichtlich des Zugangs von an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schriftsätze von Strafgefangenen gerügt wird

Aktenzeichen  2 BvR 2786/13

Datum:
13.2.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG
§ 108 StVollzG
§ 116 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 12. November 2013, Az: TG IIB StVK 6/13, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Zwar weckt es Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer ohne irgendeine Begründung der Sache nach dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Verschwinden seines Antrags aufgebürdet hat (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 – 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris).
2
Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), zur Entscheidung anzunehmen, ist jedoch nicht angezeigt; insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Es ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche Anhaltspunkte für ein Unterdrücken von Anträgen des Beschwerdeführers oder für eine generell unsorgfältige Praxis der Antragsbearbeitung gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer selbst, der häufig Anträge an die Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht ist, stellt, macht Derartiges auch nicht geltend; insbesondere trägt er nicht vor, dass von ihm gestellte Anträge bereits zuvor abhandengekommen wären, und macht auch nicht geltend, dass er eine Empfangsbestätigung vergeblich verlangt hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen besonders schwerwiegenden Grundrechtsverstoß oder einen Versuch der Anstalt, sich gerichtlicher Kontrolle durch Verlegung des Beschwerdeführers zu entziehen (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 – 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4). Der Beschwerdeführer wurde vielmehr nach unwidersprochener Auskunft der Anstalt zum Zweck einer Ausbildung verlegt. Der gestellte Prozesskostenhilfeantrag hätte demnach ohne Grundrechtsverstoß wegen nach Erledigung durch die Verlegung entfallenen Rechtsschutzinteresses für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen werden können und müssen. Daher ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstünde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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