Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten – hier: unzureichende Sachaufklärung bzgl der Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen “schweren Nachteil” iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar – Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassenem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – hier: Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gem § 118 StVollzG aufgrund eines Justizfehlers – Beginn der Wiedereinsetzungsfrist mit Zustellung des Nichtannahmebeschlusses bei fehlender Belehrung über Wiedereinsetzungsmöglichkeit
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) und Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge – Belehrungspflicht über Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fehlern der Justiz als Wiedereinsetzungsgrund – hier: mangels Erfolgsaussichten in der Sache kein schwerer Nachteil durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Nichtannahmebeschluss: Verzögerung einer Vollzugsplanfortschreibung trotz gerichtlicher Anordnung – hier: Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt – zudem keine Fortschreibung im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern mittels Vollstreckungsmaßnahmen gem § 172 VwGO
(Arbeitslosengeld II – Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung – Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung – Einkommensberechnung – Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen – Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld – früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes – Angemessenheit der Unterkunftskosten – selbst genutzte Eigentumswohnung – Neben- bzw Betriebskosten – Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)