Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers – zulässiges, nicht außergewöhnliches Verteidigungsverhalten (bloßes Teilgeständnis in Abweichung von “Verständigungsgespräch” im Zwischenverfahren) rechtfertigt Verfahrensverzögerung nicht – Gegenstandswertfestsetzung
Zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten bei Aufhebung des Beschlusses, mit dem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ihm gegenüber Ordnungsmittel festgesetzt wurden
Markenbeschwerdeverfahren – Entscheidung über Kostenantrag – Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdeführer hält trotz Ladungszusatz zur fehlenden Erfolgsaussicht an der mündlichen Verhandlung fest – kein ausreichender Grund für eine Kostenauferlegung