Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
(Vertragsarzt – kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die unter Verstoß gegen ein Berufsverbot und zudem in Erfüllung des Straftatbestandes des § 145c StGB erbracht werden)