Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren – offensichtliche Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge nicht dargelegt
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings – Zum Erfordernis einer konkret-individuellen Zusicherung Italiens bzgl der Überstellung besonders vulnerabler Asylsuchender im Zusammenhang mit dem sog „Salvini-Dekret“ (Dekret Nr. 113/2018 vom 05.10.2018; juris: DL 113/2018 ITA) – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Falle der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer sitzungspolizeilichen Anonymisierungsanordnung im Strafverfahren – hier: vorrangige Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche geboten
Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – keine Grundrechtsverletzung durch Zubilligung eines lediglich geminderten Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB II ) trotz Erwerbsunfähigkeit des Vaters der Betroffenen – Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf § 21 Abs 2 SGB 2 (Schwangerenmehrbedarf) unzureichend substantiiert
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) ohne vorherigen Hinweis
Nichtannahmebeschluss: Zum Feststellungsinteresse im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Verletzung prozessualer Rechte durch die Fachgerichte (hier: Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bzgl der Verbreitung von Äußerungen bzw Bildnissen) – Annahme einer Wiederholungsgefahr trotz Klärung der verfassungsrechtlichen Lage verlangt nähere Darlegungen