Strafrecht

Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener Verfahrensgrundrechte

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Europarecht

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl differenzierender Bestimmungen in einem Sozialtarifvertrag – keine Verletzung der Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers (Art 9 Abs 3 GG) oder des Grundrechts auf freien Abschluss eines Arbeitsvertrags (Art 12 Abs 1 GG) erkennbar

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch einer Prozesspartei auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) bzw zum Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) im Falle der Wiedereinsetzung der Gegenpartei in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmitteleinlegungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren – Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt

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IT- und Medienrecht

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags gegen die fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz: Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde – weder Rechtswegerschöpfung noch Grundrechtsverletzung dargelegt

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB III (juris: SGB 3) in Fällen, in denen das angerechnete Elterneinkommen den Unterhaltsanspruch des Kindes übersteigt – Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) infolge Nichtanwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB 3 in jenen Fällen nicht hinreichend substantiiert dargelegt – Berücksichtigung des Kriteriums der Gefährdung der Berufsausbildung (§ 68 Abs 1 SGB 3) geboten

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Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde – gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben im Vorfeld der Entscheidung über Beratungshilfe kein Akt der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

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