Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten – Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur unter Berücksichtigung des dem Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Verbotstatbestände sind eng auszulegen – Berücksichtigung weiterer evtl. berührter Grundrechte (Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung gem Art 3 Abs 3 S 1 GG) geboten – hier: Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
Nichtannahmebeschluss: Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ aufgrund einer Folgenabwägung stellt keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) dar
Nichtannahmebeschluss: Unwahrer Vortrag zu Sachentscheidungsvoraussetzung (hier: Wahrung der Beschwerdefrist gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sowie zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Ablehnung eines isoliert gestellten eA-Antrags: Antragsbegründung muss zumindest eine summarische Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ermöglichen
Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich – keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist