Aktenzeichen 1 BvR 2837/16
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93a Abs 2 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 25. Oktober 2016, Az: VIII ZR 361/14, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2014, Az: 1 U 253/11, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 21. Dezember 2011, Az: 2-04 O 605/08, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 7. Oktober 2011, Az: 2-04 O 605/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.
2
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.