Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Auslegung einer Rechtsbeschwerde gem § 118 Abs 2 S 1 StVollzG – Eingruppierung eines Strafgefangenen gem der Hessischen Strafvollzugsvergütungsverordnung (HStVollzVergVO; juris: StVollzVergV HE)
Verwerfung einer Gegenvorstellung (Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs): Nichtannahmeentscheidung grds unanfechtbar – kein Fall der Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Prozessstoff in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise – hier: Festhaltung an vor Ablauf der Beschwerdefrist ergangenem Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer evtl körperlichen Behinderung des Betroffenen bei der Kostenentscheidung im Zivilprozess mit Blick auf die Zweckentsprechung der Rechtsverfolgung in einer Mietsache – vorliegend jedoch kein schwerer Nachteil bei Nichtannahme ersichtlich (§ 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG)
Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bei Vorwurf strafbaren Verhaltens gegenüber Polizeibeamten ohne ausreichende Tatsachengrundlage – hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen, jedoch Überwiegen des Ehrschutzes auch bei verfassungsrechtlich gebotener Abwägung
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung bzgl Rechtsschutz gegen Gewährung von Akteneinsicht an Dritte im Strafverfahren – Anhörung des Angeklagten vor Gewährung von Akteneinsicht (hier: zugunsten der Nebenklägerin und gleichzeitig einzigen Tatzeugin) geboten – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig – keine Bedenken hinsichtlich fachgerichtlicher Ausführungen zu mangelnden Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsantrags – keine Überziehung der Formanforderungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) bei Zurückweisung eines äußerlich einheitlichen Antrags von 129 Seiten, der neben eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 90% aus eingescannten Dokumenten bestand
Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit – Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Unzulässige Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluss wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigung der Hauptsache ohne anwaltliche Tätigkeit