Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers – zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates – hier: Vereinigtes Königreich – nicht in demselben Umfang wie im deutschen Strafverfahren gewährleistet ist
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft – hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht – keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage – mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis – Substantiierungsmängel
Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: „außerordentliche Beschwerde“ zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten – keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund Abwartens der fachgerichtlichen Entscheidung über außerordentliche Beschwerde – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft
Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Anhebung des Streitwertes in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren um das ca 50-Fache (von 100.000 € auf 4.995.666 €) ohne Möglichkeit des Betroffenen zur Stellungnahme verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – zu der aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erwachsenden Verpflichtung, Auslieferungsunterlagen oder einen ihnen gleichstehenden Europäischen Haftbefehl so abzufassen, dass eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung ermöglicht wird
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren nach § 33 Abs 2 IRGÜberprüfung der Zulässigkeitsentscheidung aufgrund neuer Umstände im Auslieferungsverfahren
Nichtannahmebeschluss: Ermessensausübung und Willkürkontrolle bzgl der Änderung der Geschäftsverteilung und Zuweisung eines Richter an einen anderen Spruchkörper aufgrund innerdienstlicher Spannungen – hier: Zuweisung einer Richterin am BFH an einen anderen Senat begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken – keine verdeckte Disziplinarmaßnahme – keine Verletzung von Art 97 GG