Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichend begründete gerichtliche Entscheidungen über Fortdauer von “Einlieferungshaft” – Abwägung zwischen Strafanspruch und Freiheitsgrundrecht in angegriffener Entscheidung nicht erkennbar – Berücksichtigung der Dauer der zu erwartenden Freiheitsentziehung bei länger andauernder U-Haft – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Auskunftsverweigerung des Zeugen: Verhältnismäßigkeit der Anordnung und Verhängung von Beugehaft gegen eine schwer erkrankte Zeugin zur Erzwingung der Auskunft in einem “RAF”-Verfahren
§ 6 Abs 1 S 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (juris: MVollzG RP), der operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen an einem im Maßregelvollzugs Untergebrachten auch ohne dessen Einwilligung zulassen, mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig – zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen – zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des bei Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels unabdingbaren Erfordernisses der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit