Markenbeschwerdeverfahren – “Absolut/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)” – zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung – Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise – keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch den Vertrieb des Produkts mit einem beschreibenden Zusatz – geringe Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr
(Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn – Anwendung der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG – Umfang der Prüfung des angefochtenen FG-Urteils durch den BFH im Revisionsverfahren)