(Aussetzung der Vollziehung beim BFH – Anwendbarkeit von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO – Keine “Änderung der Rechtslage” durch bloße Revisionszulassung oder durch geänderte Beurteilung der Rechtslage)
Verständigung im Strafverfahren: Abgrenzung mitteilungspflichtiger verständigungsbezogener (Vor-)Gespräche von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen
Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht über die nur eingeschränkte Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht