Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Verschleißschutzschicht” – mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile oder Wirkungen – fehlende Offenbarung – für den Fachmann nicht erkennbar – keine tatsächliche Bereicherung des Standes der Technik – keine Heranziehung zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit – zur ausreichenden Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen – Abstellen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung – Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs – Patentschrift stellt keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung dar