Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bewusstsein des Angeklagten von der Gebrauchsbereitschaft des gefährlichen Gegenstandes
Straßenverkehrsgefährdung und Rauschgiftbeförderung zu Handelszwecken: Konkrete Gefährdung und Drohen eines bedeutenden Schadens; Konkurrenzen; Führen einer Pumpgun
Nichtannahmebeschluss: Vorschriften des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) – kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen