Zur Antragsbefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren – hier: unzureichende Darlegung einer Verletzung des durch Art 21 GG begründeten verfassungsrechtlichen Status der Antragsteller
Zur Äußerungsbefugnis von Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG)
Zur Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung – keine Rügebefugnis eines Delegierten bzgl der Wahl der von einem anderen Bundesland entsandten Versammlungsmitglieder – kein generelles Rede- oder Antragsrecht der Mitglieder der Bundesversammlung – sowie zu den Befugnissen des Leiters der Bundesversammlung – teils unzulässige, teils unbegründete Anträge im Organstreitverfahren bzgl der 15. Bundesversammlung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren – Chancengleichheit der politischen Parteien und Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern – eA-Antrag teilweise bereits unzulässig – iÜ kein schwerer Nachteil durch beanstandete Äußerung