Auslandsverwendungszuschlag; Soldat aus dem Geschäftsbereich des BND im Unterstützungselement; Unterstützung des Erstkontingents der Bundeswehr für Auslandsmission “Beteiligung ISAF”
Krankenversicherung – Anspruch auf Reinigung der Zahnimplantate bei genehmigter Implantatversorgung – Beschränkung auf Entfernung harter Belege bei im Mund verbliebenen Zahnimplantaten – keine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung
Sozialgerichtliches Verfahren – keine Beschränkung des Streitgegenstands – Anerkenntnis – Parteifähigkeit – Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Zusammenleben über 25-Jähriger mit Altersrente beziehendem Elternteil – Anspruch auf Eckregelsatz – verfassungskonforme Auslegung – Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Festsetzung von Mahngebühren – Verwaltungsakt – Beauftragung gem § 88 SGB 10 – Vollstreckung – Zuständigkeit der ARGE nicht der BA – sozialgerichtliches Verfahren – keine notwendige Beiladung)
Krankenversicherung – Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike – Krankenkasse – Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel – sozialgerichtliches Verfahren – Weiterverfolgung des Klagebegehrens – keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse – Umstellung einer Anfechtungs- und Leistungsklage bzw kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage – keine Klageänderung – Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleichs – Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums relevanten Nahbereich – Nichteignung der zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich “G” entwickelten Maßstäbe
(Gesetzliche Unfallversicherung – Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111 – Stichtagsregelung – Inkrafttreten – maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls – keine Rückwirkung gem § 6 Abs 3 S 2 BKV hinsichtlich der Rechtsfolge “Versicherungsfall” – Umfang der Zahlungsansprüche gem § 6 Abs 6 S 2 BKV – Erkrankungsfall vor dem 1.1.1993 – Verletztenrente – rückwirkende Leistungserbringung ab dem 1.1.2005)