Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hinweisen – Keine Besorgnis der Befangenheit wegen salopper Formulierungen des Richters – Darlegung einer Divergenz
Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach „Humanmedizin“ – Unzulässigkeit der Richtervorlage bei unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (insb Möglichkeit der Zulassung über Härtefallklausel) sowie der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen