(Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht aktivierungspflichtig; Benennungsverlangen gemäß §§ 159, 160 AO bei durchlaufenden Posten)
Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell – Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises