Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO) verletzt bei objektiv willkürlicher Bejahung eines Anfangsverdachts das Grundrecht aus Art 13 Abs 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) – Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines gleichgelagerten Delikts bietet keine Grundlage für Tatverdacht in neuerlichem Ermittlungsverfahren