Verkehrsrecht

Verhalten eines Bundespolizeibeamten bei spontaner Straßenverkehrskontrolle

Aktenzeichen  M 13B DB 18.296

Datum:
22.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19488
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPolG § 65
POG Art. 11 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5
BDG § 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
StGB § 316

 

Leitsatz

1. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen sind. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nichtschuldhafte Mangelleistung begründet keine Dienstpflichtverletzung. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Disziplinarverfügung vom 16. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorfahren war notwendig.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Die Disziplinarverfügung vom 16. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 BDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
Eine erneute Belehrung bei Fortsetzung des Verfahrens nach einer Aussetzung sieht § 22 BDG nicht vor. § 22 Abs. 2, § 4 BDG sehen ein Beschleunigungsgebot vor. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zu einem Verfahrensfehler.
Die Vertreter der Beklagten sind der Auffassung, die Aussage der Zeugin sei glaubwürdig, die des Klägers nicht. Daher folgt deren Schlussfolgerung, dass eine Eilzuständigkeit nicht vorlag und der Kläger sich nicht in den Dienst hätte versetzen dürfen. Er habe sich vielmehr über das Verhalten der Zeugin geärgert und habe sie maßregeln wollen. Er habe daher sein Amt missbraucht. Zudem habe er weder die Landespolizei noch die Bundespolizei informiert. Selbst wenn er zulässig in Eilzuständigkeit gehandelt habe, habe er die Kontrolle nicht ordentlich durchgeführt. Er habe sich nicht vorgestellt, seine Kontrollzuständigkeit nicht begründet, den Grund der Kontrolle nicht genannt, die Fahrtüchtigkeit nicht überprüft und die Überprüfung der Fahrzeugpapiere nicht ordentlich durchgeführt.
Was tatsächlich am 9.2.2015 vorgefallen ist, lässt sich nicht mehr in jeder Einzelheit aufklären.
Die Zeugin schildert: Sie habe auf die Flughafentangente auffahren wollen und im Rückspiegel gesehen, dass ein Auto komme. Sie habe einen BMW 320 Diesel gehabt, sie sei normal auf die Tangente aufgefahren. Das andere Auto sei ziemlich nah auf sie aufgefahren. Es habe das Fernlicht angemacht. Ihr sei unklar gewesen, ob sie jetzt schneller oder langsamer fahren solle. Das Auto sei weiter hinter ihr mit Fernlicht hergefahren. Letztendlich sei das Auto an ihr vorbeigefahren. Es habe sie letztendlich bis zum Stand ausgebremst. Sie sei dann stehen geblieben, das Auto sei schräg vor ihr stehen geblieben. Der Kläger sei aus dem Auto ausgestiegen. Sie sei in Panik geraten und habe überlegt, ob sie jetzt weiterfahren solle. Er sei vor ihr gestanden und sie sei dann losgerollt. Sie habe überlegt, wie komme ich hier weg. Der Kläger habe aus seinem Holster eine Waffe genommen und mit der Waffe nach schräg unten auf sie gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht erkennen können, dass es sich um einen Polizisten gehandelt habe. Erst später habe sie vermutlich an der Jacke erkannt, dass es ein Polizist sei. Sie habe dann das Fenster heruntergekurbelt. Der Kläger habe sie angeschrien, ob sie geisteskrank sei. Er habe gefragt, warum sie nicht weitergefahren sei. Er habe dann nach Führerschein und Fahrzeugschein gefragt. Er sei mit ihren Papieren zu seinem Auto gegangen. Das Ganze habe etwas gedauert. Währenddessen habe sie sein Kennzeichen aufgeschrieben. Er sei dann zurückgekommen. Sie habe dann seinen Namen wissen wollen. Daraufhin habe er einen Ausweis vorgezeigt, aber den Namen mit seinem Finger verdeckt. Sie habe daraufhin gesagt, ob er den Finger herunternehmen könne. Sie habe sich den Namen gemerkt letztendlich seien sie weitergefahren.
Der Kläger schildert vor Gericht: Er sei auf der Bundesstraße gefahren. Er sei ca. 95 bis 100 km/h gefahren. Es sei leicht nass gewesen. Er habe das Fahrzeug der Zeugin gesehen. Er habe gedacht, dass er ganz normal an der Ausfahrt vorbeifahren könne. Er habe dann aber eine Vollbremsung machen müssen. Sein Koffer und sein Hut seien durch das Auto geflogen. Er habe die Lichthube und die Hupe betätigt. Sie seien mit max. ca. 40 km/h weitergefahren. Sie hätten dann wieder beschleunigt. Nach ca. 100 bis 150 Metern habe die Zeugin wieder gebremst. Letztendlich habe er 3-mal stärker bremsen müssen. Nach der 1. Vollbremsung sei er geschockt gewesen, aber er habe gedacht, das könne passieren. Nach der nächsten Abbremsung habe er sich gedacht, dass jemand hier ein Auto führe, der dazu nicht in der Lage sei, z.B. wegen Drogen oder Alkohol. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Fahrzeug rauszuziehen, da das Fahren unkonzentriert gewesen sei. Es sei Fasching gewesen. Er habe Alkohol oder Drogen vermutet. Er habe deshalb das Fahrzeug überholt und vor der Autobahn rausgezogen. Der Kläger schildert weiter, er habe überholt und dabei die Innenraumbeleuchtung angemacht. Er habe ihr angezeigt, dass sie anhalten solle. Er habe den Warnblinker angehabt und habe rechts an der Straße ca. einen halben Meter im Bankett angehalten. Die Zeugin habe hinter ihm angehalten. Diese sei etwas mehr auf der Straße gestanden. Er sei ausgestiegen. Er habe gehört, dass der Motor lauter werde. Sie sei auf ihn zugerollt. Auf die Frage des Gerichts, was der Kläger gedacht habe, als die Zeugin auf ihn zugefahren sei, gibt er an: „Scheiße, die will mich über den Haufen fahren“. Sie habe eine Lenkbewegung zur Seite gemacht und sei leicht rausgefahren. Er habe daraufhin die Sicherungshaltung eingenommen. Sie sei daraufhin zurückgefahren. Die „Aufmerksame Sicherheitshaltung“ bedeute, er habe die Hand an der Waffe im Holster gehabt. Mit seiner linken Hand habe er nach der Taschenlampe gegriffen. Der Kläger schildert weiter, er habe seine Uniform angehabt, das heißt, er habe seine Hose, sein Hemd und seine Uniformjacke angehabt. Er habe dabei die „Aufmerksame Sicherungshaltung“ innegehabt. Daraufhin sei die Zeugin zurückgefahren. Er habe nicht gewusst, wer sich im Auto befindet. Das Auto habe angehalten. Es sei jetzt auch auf dem Bankett gewesen. Die Zeugin habe die Scheibe heruntergefahren und etwas wie „sie Glatzkopf, sind sie noch normal“ gesagt. Er habe daraufhin gesagt, sie solle realisieren, dass er ein Polizist sei. Sie habe ihn daraufhin weiter beschimpft. Er habe daraufhin gesagt, dass er ihre Papiere sehen wolle. Er habe sie gefragt, warum sie drei Mal scharf gebremst habe. Sie habe daraufhin gesagt, sie habe wegen Rehen gebremst. Er habe darauf erwidert, dass das nicht sein könne, da hier Wildzäune aufgebaut seien. Sie habe daraufhin gesagt, dann sei es ein Hase gewesen. Er sei daraufhin zu seinem Auto gegangen. Er habe die Daten aufschreiben und die Polizei anrufen wollen. Der Akku seines Telefons sei aber leer gewesen. Der Kläger schildert weiter, er habe die Daten aufgeschrieben. Auf seiner Uniform, die nach seiner Auffassung eine normale Uniform sei, stünde an mehreren Stellen Polizei. Die Zeugin sei nun ruhiger und freundlich gewesen. Er habe ihr die Papiere zurückgegeben. Er habe noch ein kurzes Gespräch mit ihr führen wollen. Dabei habe er über ihren 2seitigen Fahrzeugschein mit ihr gesprochen. Sie habe daraufhin gesagt, das Auto gehöre ihrem Mann. Er habe gesagt, er habe sie anzeigen wollen. Da aber das Telefon leer gewesen sei und sie sich entschuldigt gehabt habe, sehe er davon ab. Sie hätten sich freundlich verabschiedet und seien beide auf die Autobahn aufgefahren.
Die beiden Personen, die den Vorfall erlebten, die Zeugin und der Kläger haben aus ihrer jeweiligen Perspektive im Wesentlichen glaubhaft dargestellt, was aus ihrer Sicht passiert ist. Die Schilderungen stimmen im Wesentlichen auch mit vorherigen Aussagen überein.
Beide Schilderungen sind in sich aus der jeweiligen Perspektive schlüssig. Was die jeweilig andere Person jeweils dachte, konnte die andere nicht wissen.
Dies bedeutet, dass beide Wahrnehmungen aus der jeweiligen Perspektive betrachtet, zutreffend sind.
Das Gericht ist nach den Schilderungen in der öffentlichen Verhandlung und nach den Akten der Auffassung, dass eine Eilzuständigkeit des Klägers bestand, er sich daher in den Dienst versetzen durfte und sein Amt nicht missbraucht hat.
Nach § 65 Abs. 1 BPolG i.V.m. Art. 11 Abs. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayPolG werden Polizeibeamte anderer Länder bzw. des Bundes zum Einschreiten im Bayerischen Staatsgebiet in Eilfällen ermächtigt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Eilfalls. Dieser ist gegeben bei Bestehen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, bei Tätigwerden zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat oder bei Tätigwerden bei Verfolgung und Wiederergreifen Entwichener. Zudem muss die Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung durch die zuständige Polizei bestehen.
Ob ein Eilfall vorliegt und die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, ist nach allgemeinen polizeilichen Grundsatz aus der ex ante-Sicht des eingesetzten Polizeibeamten des die Amtshandlung vornehmenden Landes zu bewerten. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und Gefahr einem bedeutsamen Rechtsgut droht (Beck OK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, 12. Edition, Art. 11 POG, RdNr. 34 ff.).
Der Kläger gab glaubwürdig an, dass er aufgrund des mehrfachen Bremsens der Zeugin den Verdacht hatte, dass sie alkoholbedingt oder aufgrund von Drogen nicht in der Lage, das Fahrzeug richtig zu führen:
Nach der 1. Vollbremsung sei er geschockt gewesen, aber er habe gedacht, das könne passieren. Nach der nächsten Abbremsung habe er sich gedacht, dass jemand hier ein Auto führe, der dazu nicht in der Lage sei, z.B. wegen Drogen oder Alkohol. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Fahrzeug rauszuziehen, da das Fahren unkonzentriert gewesen sei. Es sei Fasching gewesen. Er habe Alkohol oder Drogen vermutet.
Wenn die Zeugin tatsächlich unter Drogen oder Alkohol gestanden wäre, hätte sie bereits eine Straftat nach § 316 StGB begangen.
Es gab daher Anhaltspunkte, dass eine Straftat vorlag.
Wie bereits dargestellt, kommt es auf die Sichtweise des Beamten an, ob tatsächlich objektiv eine Straftat begangen wurde, ist unerheblich.
Hier war zudem zu befürchten, wenn sich sein Verdacht bestätigt hätte, dass andere Teilnehmer im Straßenverkehr geschädigt werden können, wenn die Zeugin aufgrund ihres vermuteten Alkohol- oder Drogenkonsums einen Unfall verursacht hätte.
Der Kläger hat daher aus seiner Sicht zur Verfolgung von einer Straftat auf frischer Tat und bei Bestehen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gehandelt.
Sein Eingreifen war nach Art. 11 BayPolG zulässig. Er durfte auch die Zeugin anhalten, die Identität und die Papiere der Zeugin überprüfen.
Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayPolG hätte er jedoch die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich unterrichten müssen. Auch hätte er seine eigene Dienststelle unterrichten müssen. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Er sagte zwar, dass dies überflüssig gewesen sei, da er die Zeugin ja nicht mehr anzeigen habe wollen, da er festgestellt habe, dass keine Alkoholfahrt vorgelegen habe. Dies ist jedoch unerheblich.
Auf S. 2 und S. 3 der Disziplinarverfügung vom 16. August 2016 wird beim ermittelten Sachverhalt angegeben, dass durch das Gericht nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob der Kläger die Schusswaffe einsatzbereit im Holster oder bereits in den Händen gehalten hat. Fest stehe, dass die Gesprächsführung während der Kontrollsituation sehr emotional abgelaufen sei, wobei durch das Gericht aufgrund unterschiedlicher Aussagen nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, welche der beteiligten Personen ursächlich für die emotionale Auseinandersetzung gewesen sei. In der Verfügung wird ihm insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen.
Unabhängig davon durfte der Kläger im Glauben, dass das Fahrzeug der Zeugin ihn überrollt, aus Notwehr seine Waffe abwehrbereit vor sich halten. Dass in einer für beide extremen Situation das Gespräch emotional geführt wird, ist nachvollziehbar und keinem der Beteiligten vorwerfbar.
Unklar ist, ob der Kläger die Zeugin verwarnt hat. Deshalb kann dem Kläger insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Hierzu sind die Aussagen widersprüchlich.
In der Zeugenvernehmung vom 10. Februar 2015 gibt die Zeugin an, er habe gesagt: „Ich wollte Sie eigentlich mündlich verwarnen, aber jetzt zeige ich Sie an“. Im Protokoll vom 15. November 2015 der Sitzung des Amtsgerichts Erding ist vermerkt, „und dann kam er zurück und er wollte mich nur verwarnen“. Die Aussagen sind daher hierzu widersprüchlich.
Der Kläger mag zwar mit dem Daumen den Namen auf seinem Ausweis verdeckt haben. Dies kann aber versehentlich passiert sein. Der Aufforderung, seinen Finger wegzunehmen, kam er nach.
Als Fehlverhalten verbleibt daher Folgendes:
Der Kläger hat weder die Landespolizei noch die Bundespolizei informiert.
Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Kontrolle nicht korrekt verhalten.
Er stellte sich der Zeugin nicht vor und eröffnete ihr auch nicht den Grund der Kontrolle. Ebenso wenig überprüfte er ihre Alkoholisierung z.B. durch Anhauchen.
In diesem Verhalten ist jedoch kein pflichtwidriges Verhalten mit disziplinarrechtlicher Relevanz zu sehen.
Jeder Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen sind (BVerwG, U.v. 12.2.1992, Az. 1 D 2/91).
Eine solche Häufung von Mängeln kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Vielmehr muss man hier die Gesamtsituation betrachten. Der Kläger hatte den Verdacht, dass die Zeugin alkoholisiert oder unter Drogen Auto fährt und hat sie daraufhin angehalten. Er geriet dadurch in eine Extremsituation, dass sie auf ihn zurollte und er daher zu Recht die Befürchtung hatte, dass sie ihn überfährt. Er befand sich in einer extremen emotionalen Situation. Vermutlich war er erleichtert, als er dann feststellte, dass sich alles als harmlos herausstellte und es sich hier nur um ein Fehlverhalten im Straßenverkehr handelte. Daher hielt er eine Meldung für überflüssig. Aufgrund dieser extremen Situation und der Tatsache, dass er üblicherweise nicht als Streifenpolizist tätig ist, war es nachvollziehbar, dass er sich nicht als Polizist vorgestellt hat und den Grund seiner Kontrolle genannt hat. Das Gleiche gilt auch für die Überprüfung der Alkoholisierung. Er hat hier zwar bei der Kontrolle Fehler gemacht und auch der Landespolizei und seiner eigenen Polizeidienststelle seine Kontrolle nicht mitgeteilt. Es handelt sich jedoch lediglich um Fehler, die die Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss.
Eine nichtschuldhafte Mangelleistung begründet keine Dienstpflichtverletzung (BVerwG, B.v. 19.1.2016, Az: 2 B 44/14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben.


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