Stattgebender Kammerbeschluss: § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen – Keine Inanspruchnahme des obsiegenden Zweitschuldners bzgl Verfahrenskosten nach Widerruf der PKH-Gewährung für Entscheidungsschuldner gem § 124 Nr 2 ZPO (Verletzung von Mitwirkungspflichten) – Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei Überbürdung von durch Gegenpartei verursachten, jedoch wegen PKH-Gewährung nicht durch Vorschuss gedeckten Verfahrenskosten – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern nicht, dass Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO von allen Mitgliedern des Spruchkörpers erteilt wird