Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig – abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde bzgl Art 32 Buchst a ComKrimÜbk zulässig und wegen einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch begründet – Herstellung eines Gleichlaufs zwischen Anforderungen des GG und des ComKrimÜbk geboten
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Absehen vom Widerruf bei Nichtgefährdung von Mandanteninteressen
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen Vorschriften des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (juris: VerfSchutzG BY 1997) bzw des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) idF vom 01.08.2008 gerichteten Verfassungsbeschwerde – keine Beschwer bzw unzureichende Darlegung der gegenwärtigen Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch Regelungen zu diversen heimlichen Ermittlungs- und Datenerhebungsbefugnissen