Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Notwendiger Inhalt einer Heizkostenabrechnung bei Wärmecontracting

Aktenzeichen  VIII ZR 145/10

Datum:
8.2.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 556 BGB
§ 522a ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Braunschweig, 25. Mai 2010, Az: 6 S 40/10 (011)vorgehend AG Braunschweig, 21. Dezember 2009, Az: 115 C 2098/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff., sowie vom 16. April 2008 – VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand.
2
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht die geltend gemachte Nachforderung aus der Abrechnung vom 12. Oktober 2007 zu; die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten verpflichtet sind, ist unbegründet. Denn die Beklagten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 4 des Mietvertrags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, aaO, sowie vom 16. April 2008 – VIII ZR 75/07, aaO). Einer “Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant” bedarf es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht; vielmehr genügt die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat.
3
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball                                     Dr. Milger                                         Dr. Hessel
                Dr. Fetzer                                        Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.


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