Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Schätzung der Mietwagenkosten nach Fraunhofer

Aktenzeichen  1 C 181/17

Datum:
26.7.2017
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kronach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 91, § 287, § 313a Abs. 1 S. 1, § 495a, § 708 Nr. 11, § 711, § 713
BGB BGB § 249 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel ist eine objektive Schätzgrundlage für Mietwagenkosten, da er nicht auf Eigenangaben der Mietwagenanbieter beruht, sondern die Daten über das Internet und bei Telefonaten unter realen Bedingungen abgefragt werden. Die befragten Firmen wissen nicht, dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht werden. (Rn. 7)
2. Das Internet ist in der heutigen Zeit kein Sondermarkt mehr. (Rn. 7)
3. Die Vorbuchungszeit von einer Woche bei der Erhebung von Fraunhofer ist unerheblich, da sie sich nicht erheblich auf die Mietwagenkosten auswirkt. Zudem sind Normaltarife ermittelt worden und keine Unfallersatztarife. Bei Normaltarifen ist eine Vorbuchungsfrist üblich. (Rn. 9)
4. Einen Mittelwert aus den Erhebungen von Fraunhofer und Schwacke („Fracke”) zu bilden, ist dogmatisch nicht vertretbar. (Rn. 20)
5 Eine zum Teil angewandte AVIS-Unfallersatztariftabelle hat keine allgemeine Gültigkeit. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 185,46 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 495 a ZPO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 185,86 EUR, da die berechtigten Ansprüche mit der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 819,91 EUR bereits abgegolten und damit erloschen sind.
Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen und somit vollumfänglich als Schadensersatz zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind zur Herstellung erforderlich alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Grundsätzlich muss der Geschädigte daher im Rahmen seiner Schadens minderungspflicht den preiswertesten und den wirtschaftlichsten Weg des Schadensausgleichs verfolgen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur die für Unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte offensichtlich keine eigenen Erkundigungen nach günstigeren Tarifen vorgenommen, so dass nach richterlichem Ermessen nach § 287 ZPO der Normaltarif auf Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen 2016 des Fraunhoferinstituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zu ermitteln ist. Das Gericht (Dezernat 1 C) wendet bereits in jahrelanger Rechtsprechung diese Liste an.
Das Gericht hält die Studie des Fraunhoferinstituts für eine objektive Beurteilungsgrundlage, da die Erhebung nicht auf Eigenangaben der Mietwagenanbieter beruht, sondern die Daten über das Internet und bei Telefonaten unter realen Bedingungen abgefragt wurden. Die befragten Firmen wussten, anders als etwa bei Erstellung der Schwacke-Liste, nicht, dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurden. Abgefragt wurden insgesamt 85.000 Einzelpreise, sodass auch eine umfangreiche und aussagekräftige Datenerhebung stattfand. Es wurden nicht nur Internettarife großer Mietwagenfirmen, sondern per Telefonabfrage auch kleine örtliche Anbieter berücksichtigt, wobei in der heutigen Zeit das Internet nach Ansicht des Gerichts kein Sondermarkt mehr ist. Nahezu jeder verfügt heutzutage über einen Internetzugang und recherchiert dort.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Marktpreisspiegel Mietwagen 2016 des Fraunhoferinstituts im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, daher dagegen zahlreiche Kritikpunkte geäußert werden. Dies steht jedoch der Anwendung als Schätzgrundlage nicht entgegen. Je nach Interessenlage werden auch gegen die Schwacke-Liste vielfältige Kritikpunkte geäußert, beispielsweise der nicht durch die allgemeine Preisentwicklung gerechtfertigte Anstieg der Mietpreise im Normaltarif. Bei vergleichender Beurteilung aller Kritikpunkte ist das Gericht der Ansicht, dass der Marktpreisspiegel Mietwagen 2016 des Fraunhoferinstituts insgesamt die besser geeignete Schätzgrundlage darstellt, um die Höhe des marktüblichen Mietpreises festzustellen. Auch der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (Az. VI ZR 300/09) aus, dass neben der Schwacke-Liste auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ist. Der Tatrichter ist deshalb weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-MietpreisSpiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.
Soweit kritisiert wird, dass bei der Fraunhofererhebung eine Vorprüfungszeit von einer Woche angenommen wurde, so wird in der Einführung der Fraunhoferliste darauf hingewiesen, dass sich dies im Regelfall nicht auf die Mietwagenkosten auswirke. Zudem sind die Normaltarife und nicht die Unfallersatztarife ermittelt worden. Im Bereich der Normaltarife ist es jedoch üblich, dass ein Mietwagen mit einer Vorbuchzeit von einer Woche angemietet wird.
Im übrigen fand der Unfall hier bereits am 19.11.2016 statt und die Anmietung des Mietwagens erfolgte erst am 29.11.2016, mithin 10 Tage später, so dass von einer kurzfristigen Anmietung keine Rede sein kann.
Der beschädigte Pkw ist in Gruppe 7 einzuordnen, angemietet wurde ebenfalls ein Pkw der Gruppe 7.
Nach dem Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2016 des Fraunhoferinstituts ergibt sich für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich 96 für einen Mietwagen der Gruppe 7 ein Wochennormalpreis von 275,40 EUR. Darin beinhaltet ist bereits eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 EUR und eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung.
Extra Kosten für Winterreifen, wie hier vom Kläger angesetzt, sind daher nicht erstattungsfähig.
Es kann letztendlich im vorliegenden Fall dahinstehen, ob Kosten für eine zusätzliche Haftungsreduzierung auf Null anzusetzen sind, wobei seitens des Klägers nicht einmal unter Beweis gestellt wird, dass das verunfallte Fahrzeug überhaupt über eine Vollkaskoversicherung verfügte, geschweige denn wird vorgetragen, in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart war. Die selbst ausgefüllte Abtretung und Zahlungsanweisung (Anlage K 1) ist jedenfalls kein Nachweis des Bestehens einer Vollkaskoversicherung. Es kann auch dahinstehen, ob ein zwanzigprozenti-ger Aufschlag gerechtfertigt ist, wobei hier lediglich pauschale Ausführungen der Klägerseite gemacht werden, konkret auf den Einzelfall bezogene Leistungen werden nicht vorgetragen.
Jedenfalls sind mit der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten bereits alle streitigen Positionen mit abgegolten, da sich jedenfalls kein erforderlicher Betrag über 819,91 EUR ergäbe.
Unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Variante der Berechnung ergeben sich folgende Werte:
Mietwagenkosten für 10 Tage = 393,42 EUR brutto (Wochenwert 275,40 EUR : 7 x 10) – 3% Eigenersparnis =11,80 EUR
Kosten für Haftungsbefreiung auf Null = 240 EUR (201,68 EUR netto + 38,32 EUR Mehrwertsteuer)
20% Zuschlag auf Grundtarif = 93,60 EUR (78,68 EUR netto + 14,92 EUR Mehrwertsteuer)
Zustellung und Abholung innerorts 50 EUR (2 x 25 EUR brutto)
Kosten für Zusatzfahrer 30 EUR brutto (10 Tage ä 3 EUR brutto) ergibt
insgesamt 795,22 EUR brutto.
Die angemessenen Kosten für Zustellung und Abholung innerorts belaufen sich nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Kronach auf 25 EUR einfach, mithin ist der angemessene Betrag 50 EUR. Kosten für einen Zusatzfahrer sind nach Ansicht des Gerichts mit 8,40 EUR netto täglich deutlich überhöht. Angemessen sind hier allenfalls 3 EUR brutto pro Tag. Dies ist dem Ge rieht aus eigenen Anmietungen bekannt und wird gem. § 287 ZPO geschätzt.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass eine Abrechnung nach dem Fraunhoferpreisen vorgenommen wurde, so ist dies nicht richtig. Zum einen sind in der Fraunhoferliste die Bruttopreise angegeben, so dass der Kläger zum Grundtarif, der sich zwar grundsätzlich an den Preisen der Fraunhoferliste orientiert, nicht nochmals Mehrwertsteuer hinzurechnen dürfte, zum anderen ist in den Preisen der Fraunhoferliste eine saisonangepasste Bereifung enthalten. Auch insoweit dürften deshalb zusätzliche Kosten für Winterreifen nicht angesetzt werden.
Die obige Berechnung zeigt damit deutlich, dass die Beklagte bereits mehr Mietwagenkosten bezahlt hat, als erforderlich. Wie bereits ausgeführt, stellt diese Berechnung nur eine Musterberechnung dar, da hinsichtlich des zwanzigprozentigen Aufschlags und hinsichtlich der Haftungsbefreiung auf Null keinerlei substantiierter Vortrag erfolgte. Bezüglich dieser Positionen bestünde derzeit grundsätzlich überhaupt kein Anspruch. Nur um zu verdeutlichen, dass die Beklagte bereits großzügig reguliert hat, erfolgte die Einstellung in obige Berechnung.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Urteile des Amtsgerichts Hildburghausen oder der Landgerichte Meiningen und Gera für das Amtsgericht Kronach nicht bindend sind, insbesondere auch nicht eine dort angewandte AVIS-Unfallersatztariftabelle, die im hiesigen Bezirk weder vorhanden ist noch sonst irgend eine allgemeine Gültigkeit hat. Das Amtsgericht Kronach legt vielmehr seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung die Fraunhoferliste zur Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde. Darauf hat das Gericht im Laufe des Verfahrens die Parteien auch hingewiesen. Ein Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke („Fracke“) ist nicht zu bilden, da dies dogmatisch nicht vertretbar ist. Die beiden Listen stellen nämlich nicht die einzigen Erhebungen über Mietwagenkosten bundesweit dar (z.B. gibt es noch Erhebungen nach Dr. Z. usw.) und es ist nicht ersichtlich, warum gerade aus diesen beiden Listen ein Mittelwert zu bilden wäre und nicht etwa aus 2 oder 3 oder 4 anderen Listen.
Soweit der Kläger noch darauf abstellt, dass die Kundin über keine Kreditkarte verfügt haben soll, hätte sie hier ausreichend Zeit gehabt, bei der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung anzu fordern, da zwischen Unfall und Zeitpunkt der Anmietung 10 Tage lagen. Es kann daher nicht damit argumentiert werden, dass die Kundin zu einer Vorleistung nicht in der Lage gewesen wäre.
Die berechtigten Ansprüche sind damit längst durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erloschen, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
II.
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten oder Zinsen bestehen mangels Hauptanspruch ebenfalls nicht.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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