Aktenzeichen V ZR 34/11
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 19. Januar 2011, Az: 19 S 15/10, Urteilvorgehend AG Münsingen, 18. März 2010, Az: 2 C 139/09 WEG
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Mai 2009 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer gegen “die übrigen Wohnungseigentümer der WEG …” gerichteten und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestellten Klage vom 16. Juni 2009 hat die Klägerin die Ungültigerklärung aller zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 bis 6 und zu TOP 9 gefassten Beschlüsse beantragt. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat sie eine auf den 21. September 2006 datierende Eigentümerliste vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, TOP 3 und TOP 9 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Liste nicht aktuell sei; dies sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist zur Korrektur der Eigentümerliste hat die Klägerin eine aktualisierte Liste nachgereicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, da sie nicht rechtzeitig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gegen alle übrigen Eigentümer erhoben worden sei. Zwar habe die Klägerin ersichtlich von vornherein die aktuellen Eigentümer verklagen wollen. Diese seien jedoch nicht alle Partei geworden, da die Klägerin eine veraltete Wohnungseigentümerliste vorgelegt und diese auch nicht in der ersten Instanz korrigiert habe. Die Aktualisierung der Eigentümerliste erst in der Berufungsinstanz stelle eine Klageänderung hinsichtlich der bisher nicht verklagten Wohnungseigentümer dar. Eine solche sei nicht sachdienlich, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich dieser Eigentümer nicht mehr eingehalten sei.
II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz eine Klageänderung darstelle.
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a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage unter Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen “die übrigen Wohnungseigentümer” gerichtet und damit die von § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG – anstelle einer namentlichen Bezeichnung aller Wohnungseigentümer – gestattete vereinfachende Kurzbezeichnung gewählt. Mit der Zustellung der Klage an den Verwalter, der gemäß § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist, ist die Klage wirksam erhoben worden. Das dadurch entstandene Prozessrechtsverhältnis ist auf einen ausreichend abgrenzten Personenkreis eingeschränkt. Aus der Sammelbezeichnung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer sind (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn. 16).
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b) Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10, Rn. 8, juris).
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c) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10, Rn. 9, juris). Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Falle fehlender Angaben zu den Namen der beklagten Wohnungseigentümer. So liegt es hier. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorgelegt und damit alle beklagten Wohnungseigentümer namentlich benannt.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug nicht eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte. Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, NJW 2011, 1974, 1975; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan ist.
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wahrt die Klage auch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 ff.). Dass eine aktuelle Namensliste der beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an den Verwalter (§ 45 Abs. 1 WEG), gewahrt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist Bestimmtheits-, nicht aber Zustellungserfordernis. Sie hat Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Daher kommt es für die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10, Rn. 11 ff., juris).
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3. Da die Klägerin die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt hat, kommt es für die Begründetheit der Klage darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland