Der Fahrer eines Autos oder anderen Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, durch eine Wasserlache auf der Fahrbahn in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, nur um eine Beschmutzung der Kleidung von Passanten durch Spritzwasser auszuschließen. Ansonsten müssten bei Regen ganze Städte in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, was eine Gefährdung des übrigen Verkehrs bedeuten würde. Fußgänger müssen sich selbst durch entsprechende Kleidung schützen. Wenn ein Halter eines Kraftfahrzeugs eine Verschmutzung durch das Durchfahren einer Pfütze verursacht hat, haftet er folglich nicht aus Betriebsgefahr für die Reinigungskosten.
AG Meldorf, Urteil vom 14. September 2010, Az. 81 C 701/10
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