Rechtliche Einordnung von Heranwachsenden im Strafrecht
Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres gilt eine Person im zivilrechtlichen Sinne als volljährig und voll geschäftsfähig. Im Strafrecht besteht für junge Erwachsene zwischen dem 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr jedoch eine Besonderheit. Dieser Personenkreis wird gesetzlich als Heranwachsende bezeichnet. Das Gesetz geht davon aus, dass sich Menschen in dieser Altersphase häufig noch in einer Umbruch- und Reifungsphase befinden, die eine differenzierte rechtliche Betrachtung erfordert.
In Strafverfahren gegen Heranwachsende stellt sich stets die zentrale Frage, welches Strafrecht zur Anwendung kommt. Zur Auswahl stehen das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie das allgemeine Erwachsenenstrafrecht nach dem Strafgesetzbuch. Die Entscheidung hierüber hat erhebliche Konsequenzen für die möglichen Rechtsfolgen, den Verfahrensablauf sowie die spätere Eintragung in das Bundeszentralregister.
Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG
Gemäß § 105 Abs. 1 JGG wendet das Gericht auf eine Tat eines Heranwachsenden das Jugendstrafrecht an, wenn zwei alternative Voraussetzungen vorliegen. Eines dieser Kriterien muss erfüllt sein, damit das mildere Jugendstrafrecht greift.
- Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner seelischen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
- Es handelt sich nach der Art, den Beweggründen und den Umständen der Tat um eine typische Jugendverfehlung.
Die Ermittlung des Reifegrades erfordert eine genaue Untersuchung der individuellen Lebensumstände. Dabei wird geprüft, ob die betroffene Person bereits eine verfestigte Lebensführung aufweist oder ob noch verfehlte Erziehungseinflüsse, mangelnde Selbstständigkeit oder spontanes, unüberlegtes Handeln das Verhalten prägen.
Unterschiede zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht
Die Entscheidung für oder gegen die Anwendung des JGG hat weitreichende praktische Folgen. Das Jugendstrafrecht verfolgt in erster Linie einen Erziehungsgedanken. Ziel ist es, erneuten Straftaten vorzubeugen und die gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
Im Gegensatz dazu steht im Erwachsenenstrafrecht der Schuldausgleich im Vordergrund. Wesentliche Unterschiede umfassen unter anderem folgende Punkte:
- Mögliche Sanktionen im Jugendstrafrecht reichen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln wie Verwarnungen oder Arbeitsweisungen bis hin zur Jugendstrafe.
- Geldstrafen im klassischen Sinne gibt es im Jugendstrafrecht nicht; stattdessen werden oft gemeinnützige Leistungen oder Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen angeordnet.
- Das Jugendstrafrecht sieht in der Regel geringere Mindest- und Höchststrafmaße vor als das allgemeine Strafrecht.
- Eintragungen im Register und Auskünfte werden im Jugendstrafrecht strenger behandelt, was berufliche Nachteile vermeiden helfen kann.
Ablauf und Rolle der Jugendgerichtshilfe
Um dem Gericht eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bezüglich der Reife zu liefern, wird in Verfahren gegen Heranwachsende regelmäßig die Jugendgerichtshilfe einbezogen. Die Vertreter dieser Fachstelle führen Gespräche mit der beschuldigten Person und erstellen einen Bericht über deren Entwicklung und soziales Umfeld. Dieser Bericht fließt neben medizinischen oder psychologischen Gutachten in die rechtliche Bewertung des Gerichts ein.
Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)


