Bundesarbeitsgericht urteilt zu Schadensersatzansprüchen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerberinnen und Bewerber vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Wer im Bewerbungsverfahren eine Diskriminierung erfährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und Entschädigung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung jedoch klargestellt, dass diese Ansprüche nicht unbegrenzt ausgeweitet werden können. Insbesondere bei systematischen Bewerbungen, die primär auf das Erzielen von Entschädigungen abzielen, setzt die Rechtsprechung deutliche Grenzen.
Der konkrete Sachverhalt und das Phänomen des AGG-Hoppings
Im Fokus des Verfahrens stand ein Kläger, der in der Vergangenheit bereits mehrfach durch ähnliche Klagen aufgefallen war. Diese Praxis wird im juristischen Sprachgebrauch häufig als sogenanntes AGG-Hopping bezeichnet. Dabei bewerben sich Personen auf Stellenanzeigen, bei denen sie eine formale Diskriminierung vermuten, um nach einer Absage finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Im vorliegenden Fall forderte der Kläger neben einer Entschädigung für immaterielle Schäden auch einen umfangreichen Schadensersatz für entgangenen Verdienst gemäß Paragraf 15 Absatz 1 des AGG. Er argumentierte, dass er ohne die diskriminierende Auswahl die Stelle erhalten und entsprechend verdient hätte.
Die rechtlichen Grenzen nach Paragraf 15 AGG
Das Bundesarbeitsgericht wies die weitreichenden Forderungen des Klägers ab und definierte die Haftungsgrenzen präzise. Während Paragraf 15 Absatz 2 AGG eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden vorsieht, regelt Absatz 1 den Ersatz des materiellen Schadens. Ein solcher Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat und dem Bewerber tatsächlich ein kausaler Schaden entstanden ist. Das Gericht betonte, dass ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von entgangenem Arbeitslohn voraussetzt, dass der abgewiesene Bewerber bei einer diskriminierungsfreien Auswahl die Stelle tatsächlich erhalten hätte. Kann dies nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder steht fest, dass die Bewerbung nicht ernsthaft war, scheidet ein unbegrenzter Schadensersatz aus.
Bedeutung für die betriebliche Praxis
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für mehr Rechtssicherheit aufseiten der Arbeitgeber. Es verdeutlicht, dass das AGG zwar einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung bietet, aber nicht als Instrument zur systematischen Generierung von Einnahmen missbraucht werden darf. Unternehmen müssen zwar weiterhin darauf achten, ihre Bewerbungsverfahren absolut diskriminierungsfrei zu gestalten, sind jedoch vor unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen geschützt, wenn die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fehlt. Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern gegenüber missbräuchlichen Klagen, ohne den notwendigen Schutz echter Diskriminierungsopfer zu schwächen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Dokumentationspflichten im Bewerbungsprozess weiterhin sorgfältig eingehalten werden sollten, um im Streitfall eine objektive Personalauswahl nachweisen zu können.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/kein-unbegrenzter-schadensersatzanspruch-bei-agg-diskriminierung_218_698772.html


