Haftung für Kinder im Straßenverkehr

Einmal kurz abgelenkt, schon ist es passiert. Wer haftet für Schäden, verursacht durch Kinder im Straßenverkehr?

Kinder im Straßenverkehr

Ob auf der Spielstraße, dem Bürgersteig oder dem Schulweg: Kinder sollten frühzeitig lernen, wie man sich im Straßenverkehr sicher bewegt. Hier lauert nämlich nicht nur für die Kleinen ein hohes Gefahrpotenzial. Spielen Kinder in der Nähe einer Straße Fußball oder üben das Radfahren, kann schnell etwas passieren. Denn Kinder können Geschwindigkeiten, Abstände oder Gefahren schlecht abschätzen. Doch was ist, wenn Kinder im Straßenverkehr einmal unachtsam sind und etwas passiert? Wer haftet für Schaden, den ein Kind z.B. durch einen Unfall im Straßenverkehr verursacht?

Wann haften Kinder im Straßenverkehr?

Bei Kindern gilt grundsätzlich: Je jünger ein Kind ist, desto weniger Verantwortung kann man einem Kind für sein Handeln zuschreiben. Das gilt auch im Straßenverkehr – ob zu Fuß oder auf dem Fahrrad, auf Rollschuhen oder Skateboards.

Deswegen ist die Haftung von Kindern gesetzlich nach Altersstufen gestaffelt:

  • Kinder bis zu 7 Jahren haften nie selbst für Schäden, die sie verursachen
  • Kinder zwischen 7 und 10 Jahren haften bei einem Unfall mit einem Auto oder einer Straßenbahn nur bei Vorsatz

Passiert ein Unfall also aus Leichtsinn oder Unachtsamkeit, hat das Kind keine Schuld. In diesem Sinne entschied zum Beispiel das Kölner Oberlandesgericht bei einem 9-Jährigen. Er fuhr mit seinem Fahrrad, ohne rechtzeitig zu bremsen, auf der Straße und beschädigte dabei ein Auto. Für den Schaden, der entstand, haftete das Kind nicht.

Im Übrigen haften Kinder und Jugendliche, bis sie achtzehn Jahre alt sind, nicht für einen Schaden, wenn sie in der konkreten Verkehrssituation noch nicht abschätzen können, welche Folgen das eigene Handeln im Verkehr hat.

Wichtig ist dabei für Eltern zu wissen: Die Eltern müssen im Streitfall nachweisen, dass ihr Kind (noch nicht) haftet, weil es jung ist und die Folgen seines Handelns im Straßenverkehr noch nicht abschätzen konnte.

„Eltern haften für ihre Kinder“?

Kinder im Straßenverkehr
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– nicht nur auf Baustellen.

Stellt sich dann allerdings die Frage: Haften Eltern für ihre Kinder, wenn sie im Straßenverkehr Schäden anrichten? Grundsätzlich können Eltern, aber auch sonstige Aufsichtspersonen, für Schäden, die Kinder im Straßenverkehr verursachen, haften oder mithaften.

Eltern oder Aufsichtspersonen haften aber nur dann für Schäden durch Kinder, wenn Schäden entstanden sind, weil die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob die Aufsichtspflicht verletzt ist, ist dann immer Frage des Einzelfalls: Einen allgemeinen Maßstab gibt es dabei nicht. Denn der Umfang der Aufsichtspflicht ist je nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes unterschiedlich groß. So ist zum Beispiel bei Kleinkindern ab 4 Jahren für das Spielen auf einer verkehrsarmen Straße oder einem Bürgersteig nach Ansicht der Bundesgerichtshof keine ständige Überwachung mehr notwendig. Ein Kontrollblick alle 15 bis 30 Minuten reicht hier für die Wahrung der Aufsichtspflicht absolut aus. Kinder zwischen sieben und acht können nach dem BGH im Freien sogar ohne Aufsicht spielen.

Alter und Einsichtsfähigkeit bestimmen die Haftung

Erleidet man also einen Personen- oder Sachschaden im Straßenverkehr, den ein Kind verursacht hat, kann man grundsätzlich eventuell einen Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem verantwortlichen Kind haben. Ist das Kind aber zu jung, um selbst für Schäden zu haften, oder fehlt dem Kind die notwendige Einsichtsfähigkeit, um zu haften, ist unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen die Eltern des Kindes denkbar. Aber auch hier kann ein Anspruch ausgeschlossen sein, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht ordentlich nachgekommen sind.

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