Urlaubsanspruch muss nicht verjähren: BAG-Urteil erklärt

Dass Urlaub nach drei Jahren verjährt, ist in vielen Fällen nicht rechtens. Was genau das aktuelle Urteil des BAG besagt, können Sie hier nachlesen.

Eine Frau sitzt auf einem Sessel am Pool und genießt ihren Urlaubsanspruch, im Hintergrund das Meer.

Stimmt es, dass der Urlaubsanspruch nach drei Jahren verjähren muss? Nein! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil im Dezember 2022 zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Das hier verabschiedete Grundsatzurteil ist jetzt Teil des deutschen Rechts.

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihren Urlaub immer möglichst im laufenden Jahr vollständig in Anspruch nehmen. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Arbeitgeber hingegen sind sehr wohl verpflichtet, Sie über bestehende Urlaubstage zu informieren und vor der Verjährung zu warnen.

Wann kann der Urlaubsanspruch also verjähren?

Weist der Arbeitgeber nicht aktiv Arbeitnehmer auf ihre bestehenden Urlaubsansprüche hin, können diese nicht verjähren. Der Arbeitgeber muss explizit davor warnen, dass die Urlaubstage verfallen, wenn Arbeitnehmer sie nicht beantragen. Ansonsten gilt der Urlaubsanspruch auch noch Jahre später. Sobald der Arbeitnehmer seine Mitarbeiter über den zu verfallenden Urlaub informiert hat, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Was geschieht bei längerer Krankheit?

Dasselbe Recht gilt übrigens nicht nur bei Verjährung, sondern auch bei Urlaubstagen, die durch eine lange Krankheit verfallen würden. Bei einer langen Krankheitszeit verfällt Urlaub üblicherweise 15 Monate nach Ende des Jahres. Diese Regelung ist allerdings nicht rechtens, sobald Arbeitnehmer im betroffenen Jahr zum Teil wieder gearbeitet haben – und ebenfalls, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß über den Verfall der Urlaubstage informiert.

Den Link zum Urteil vom 20. Dezember 2022 finden Sie HIER.

Kann Urlaubsanspruch nach Kündigung verjähren?

Somit besteht für viele ehemals Beschäftigte noch immer Anspruch auf Urlaub, auch für längst beendete Arbeitsverhältnisse. Das Urteil gilt auch rückwirkend, da Arbeitgeber schon immer verpflichtet waren, Mitarbeiter über eine mögliche Verjährung von Urlaubstagen ordnungsgemäß in Kenntnis zu setzen.

Ausnahme: Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Wichtig: Anders sieht es bei der Urlaubsabgeltung aus, also der finanziellen Auszahlung nicht genommener Urlaubstage nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Laut einer Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (31. Januar 2023, Az. 9 AZR 456/20) verjähren solche Abgeltungsansprüche regelmäßig nach drei Jahren – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vorher auf offene Urlaubstage hingewiesen hat.

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