Sind Radwege nur für Fahrradfahrer bestimmt?

Mit welchem Fahrzeug man die ausgebauten Radwege in Deutschland nutzen darf lesen Sie im anschließenden Artikel.

Radwege nur für Radfahrer

Nicht nur Inlineskater, Fahrradfahrer und E-Biker nutzen gerne die ausgebauten Radwege in Deutschland, sondern auch motorisierte Zweiradfahrer. Je nach Geschwindigkeit und Bauart dürfen aber auch Mofas und Roller Radwege befahren.

Doch welche Verkehrsschilder und Verkehrsregelung sind das eigentlich, die bestimmen, wo man mit Rad, Roller und Mofa fahren darf?

Das Rad gehört auf den Radweg

Muss man einen Radweg benutzen? Für Fahrräder setzt § 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Benutzungspflicht für Radwege fest: Demnach sind Radler verpflichtet einen Radweg zu benutzen, wenn das durch die folgenden Verkehrszeichen angeordnet ist:

Radwege
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  • Verkehrsschild Radweg 237 – rundes Verkehrsschild, weißes Fahrrad auf blauem Grund.
  • Verkehrsschild 240, das auf einem runden blauen Schild die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs ohne Trennung anzeigt.
  • Verkehrsschild 241, das auf einem runden blauen Schild die getrennte Benutzung des Weges als Geh- und Radweg anzeigt. Auf solchen Wegen ist der Radfahrbereich regelmäßig durch eine weiße Mittellinie vom Fußgängerbereich getrennt.
Radwege
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getrennter Rad- und Fußweg

Sieht man eines dieser Zeichen, dann ist die Benutzung des Radweges also Pflicht, als Radler darf man nicht auf der Straße fahren. Das gilt auch für Rennräder oder Pedelecs. Nur wenn neben der Straße Wege entlangführen, an denen keines der beschriebenen Zeichen steht, kann man trotz Weg am Straßenrand auf der Straße fahren.

Ausnahmen gibt es aber natürlich auch hier: So ist es zum Beispiel sehr wohl erlaubt, trotz der Benutzungspflicht, mit dem Rad auf der Fahrbahn zu fahren, wenn der Radweg unbenutzbar ist. Zugeparkte Radwege, unausweichliche Schlaglöcher oder Pflanzenbewuchs können die sichere Radwegbenutzung nämlich unmöglich machen. Weicht man in so einem Fall auf die Straße aus, ist das vollkommen in Ordnung.
Achtung! Auf den fließenden Verkehr gilt es aber dann trotzdem zu achten, wenn man vom Weg auf die Fahrbahn wechselt!

Mofas und Roller dürfen nur außerorts auf die Radwege

Nach der STVO ist nicht nur Radlern die Benutzung des Radwegs vorbehalten. Mofas und E-Bikes zum Beispiel dürfen nach § 2 Abs. 4 STVO Radwege benutzen, wenn diese Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Ein Zusatzschild, das die Radwegbenutzung frei gibt, ist dann nicht notwendig.

Entscheidend ist hier allerdings die Zuordnung zur Fahrzeugkategorie „Mofa“. Die bestimmt sich durch die Bauart des motorisierten Zweirads. Als Mofas, die auf den Radweg dürfen, gelten nur Fahrzeuge, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen. Auch gedrosselte Roller dürfen also außerorts den Radweg benutzen.

Alle motorisierten Zweiräder, die schneller als 25 km/h fahren können, gehören damit also auf die Fahrbahn. Dasselbe gilt innerorts: Innerhalb einer Ortschaft dürfen Mofas und Roller die Radwege nicht benutzen, es sei denn ein Verkehrsschild „Mofa frei“ lässt das ausdrücklich zu.

Fahrbahn oder Radweg – was richtig ist bestimmt sich durch die Verkehrsschilder

Wo man als Radler, Roller- oder Mofafahrer fährt, bestimmt sich also maßgeblich nach den Verkehrsschildern oder der Motorisierung des Zweirades. Gibt es einen ausgewiesenen Radweg bleibt dem Radler im Zweifel keine Wahl – er muss den Radweg nutzen.

Mofa und gedrosselte Roller hingegen können sich außerorts zwischen Fahrbahn und ausgewiesenem Radweg entscheiden. Innerhalb einer Ortschaft sind sie grundsätzlich auf die Fahrbahn verbannt.

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