Steuerrecht

2 BvC 48/19

Aktenzeichen  2 BvC 48/19

Datum:
31.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 ).
2
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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