Steuerrecht

AnwZ (B) 3/20

Aktenzeichen  AnwZ (B) 3/20

Datum:
22.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ.B.3.20.0
Normen:
§ 112 BRAO
§ 42 ZPO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 8. Oktober 2020, Az: II AGH 4/19

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G.   wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch in Bezug auf das besondere elektronische Anwaltspostfach geltend gemacht. Gegen die vom Anwaltsgerichtshof erlassenen Beschlüsse hat der Antragsteller Beschwerde zum Senat erhoben.
2
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden Richter G.    wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Senat im Verfahren AnwSt (B) 4/20 unter Beteiligung des abgelehnten Richters eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abschlägig beschieden habe, ohne ihm zuvor die ersuchte Akteneinsicht gewährt zu haben. Der Senat habe daher in jenem Verfahren ein Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter – was zutrifft – für begründet erklärt. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs in jenem Verfahren und wegen der Gründe für die Entscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch wird auf den Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20, AnwBl. Online 2021, 566 Bezug genommen (zur Akte gereicht als Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Februar 2021, Bl. 75 ff. GA III).
3
Der Antragsteller ist der Ansicht, dies begründe die Besorgnis der Befangenheit auch in diesem Verfahren.
4
Der abgelehnte Richter hat sich am 11. März 2021 dahingehend dienstlich geäußert, dass die Entscheidung im früheren Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde einen auf einem bedauerlichen Versehen beruhenden Verfahrensfehler darstelle.
5
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. März 2021 zu der dienstlichen Äußerung dahingehend Stellung genommen, dass er befürchten müsse, dass der abgelehnte Richter die Akte auch in diesem Verfahren nicht lesen werde.
II.
6
Das zulässige Ablehnungsgesuch war als unbegründet zurückzuweisen, da kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 VwGO, § 42 Abs. 1, 2 ZPO.
7
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 – AnwZ 3/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO). Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch ein Gericht kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden; jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 642, 643; zum Ganzen auch: Senat, Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20, AnwBl. Online 2021, 566 Rn. 9).
8
Ob in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachte Ablehnungsgründe auch in späteren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen können (sog. übergreifende Ablehnungsgründe), ist eine Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 86, 291; G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 19). Beruhte die erste Ablehnung etwa auf persönlicher Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden selbst, so greift der Ablehnungsgrund regelmäßig auch in anderen Verfahren durch, jedenfalls wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang zum ersten Verfahren stehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. September 1999 – 1 W 14/99, juris Rn. 10).
9
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 29. Januar 2021 die Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Übergehens von mehrfach angebrachten Akteneinsichtsgesuchen bejaht. Hinweise darauf, dass dies auf einer individuellen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegen den Antragsteller beruhen könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der abgelehnte Richter in seiner in diesem Verfahren abgegebenen dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen, dass die verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise in jenem Verfahren auf einem Versehen beruhte, das er bedauere. Der Antragsteller hat diese Äußerung zwar als unzureichend kritisiert, aber keine Gründe aufgezeigt, warum an der Richtigkeit der Äußerung zu zweifeln wäre. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
10
Soweit der Antragsteller geltend macht, er befürchte, der abgelehnte Richter führe auch dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt, zeigt er Hinweise auf mangelnde Sorgfalt in diesem Verfahren nicht auf noch sind sie sonst ersichtlich. Die auch in diesem Verfahren vom Antragsteller angebrachten Akteneinsichtsgesuche vom 3. November 2020 und vom 23. November 2020 (Bl. 150 GA II und Bl. 30 GA III) hat der abgelehnte Richter mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (Bl. 66 GA III) bewilligt und lediglich die Aktenübersendung an den Antragsteller abgelehnt. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch, angebracht durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19. Februar 2021 (Bl. 84 GA III), konnte wegen des gegenständlichen Ablehnungsgesuchs, über das vorrangig zu entscheiden war, noch nicht beschieden werden.
Limperg     
      
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