Steuerrecht

(Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften – Nur der amtliche Leitsatz ist zur Veröffentlichung bestimmt)

Aktenzeichen  VIII R 8/18

Datum:
23.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR8.18.0
Normen:
§ 39 Abs 2 Nr 2 AO
§ 179 AO
§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009
§ 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009
EStG VZ 2010
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine “Person” i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Oktober 2017, Az: 8 K 3000/13, Urteil


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