Steuerrecht

Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Aktenzeichen  VI R 31/18

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.290421.VIR31.18.0
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG 2009
§ 8 Abs 2 EStG 2009
EStG VZ 2016
Art 2 Abs 1 GG
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. Juni 2018, Az: 3 K 870/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.06.2018 – 3 K 870/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigte im Streitzeitraum 30 Arbeitnehmer.
2
Ende des Jahres 2016 plante sie die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu der sie alle Betriebsangehörigen einlud. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Die Klägerin gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.
3
Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Vielmehr stellte der Veranstalter der Klägerin die ursprünglich kalkulierten Kosten in Höhe von brutto 3.052,35 € in Rechnung.
4
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Demgemäß teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier (3.052,35 €) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer und errechnete so eine Zuwendung in Höhe von 113,05 € je (angemeldetem) Arbeitnehmer.
5
In ihrer Lohnsteuer-Anmeldung setzte die Klägerin für die Weihnachtsfeier eine lohnsteuerbare Zuwendung in Höhe von insgesamt 76,25 € an. Diese berechnete sie anhand der teilnehmenden Arbeitnehmer wie folgt:
25 Arbeitnehmer x 113,50 €
2.826,25 €
abzüglich Freibeträge für 25 Arbeitnehmer    
2.750,00 €
        
76,25 €
6
Mit Schreiben vom 20.02.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) hierzu mit, dass sie die Weihnachtsfeier in Abweichung vom Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl I 2015, 832) mit einem geringeren Betrag versteuert habe. Ihre “frustrierten” Aufwendungen für angemeldete, aber tatsächlich nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmende Arbeitnehmer habe sie entgegen der Ansicht des BMF nicht auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt, da diesen insoweit keine Zuwendung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zugeflossen sei.
7
Das FA setzte daraufhin mit Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 01.03.2017 folgende Nachforderungsbeträge fest:
Lohnsteuer
56,53 €
Solidaritätszuschlag
 3,11 €
Evangelische Kirchensteuer
 1,62 €
Römisch-katholische Kirchensteuer     
 2,34 €
8
Nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 832 seien die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Die lohnsteuerliche Zuwendung anlässlich der Weihnachtsfeier 2016 betrage demnach 302,35 € (3.052,35 € ./. 2.750 €).
9
Der daraufhin –mit Zustimmung des FA– erhobenen Sprungklage gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1647 veröffentlichten Gründen statt.
10
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
11
Es beantragt,das Urteil des FG Köln vom 27.06.2018 – 3 K 870/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12
Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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