Aktenzeichen IV R 31/18
Leitsatz
NV: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.
Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. Juli 2018, Az: 4 K 493/17 G, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des Finanzamts A aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
1
Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung am Gerichtsort des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den 20.05.2021 geladen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA-) beantragt mit Schriftsatz vom 06.05.2021, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in Räumen des Finanzamts A aufhalten zu dürfen und an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen zu können. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte er nicht. Er verweist auf die Möglichkeit der Entscheidung durch den BFH im Rahmen einer Videokonferenz (BFH-Urteil vom 10.02.2021 – IV R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).