Steuerrecht

(Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)

Aktenzeichen  IV R 32/18

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.150421.IVR32.18.0
Normen:
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002
Art 3 Abs 1 GG
GewStG VZ 2011
Spruchkörper:
4. Senat

Leitsatz

Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. September 2018, Az: 10 K 174/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 – 10 K 174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.
2
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die X-GmbH, Kommanditisten waren im Streitjahr (2011) die Y-GmbH und die Z-GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens sind der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Gebäude für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
3
Im Streitjahr verwaltete die Klägerin insgesamt 5 831 Wohnungen, 79 gewerbliche und sonstige Einheiten und 2 930 Garagen und Stellplätze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben erzielte die Klägerin erstmals seit Januar 2011 aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes Erträge in Höhe von 75.960 €. Diese Fremdverwaltung, der ein Verwaltervertrag zwischen der A-GmbH und der Klägerin zugrunde lag, umfasste im Streitjahr 1 224 Wohnungen und gewerbliche Einheiten. Die Mitverwaltung der gewerblichen Flächen betraf die folgenden drei Verwaltungseinheiten (VE):
        
VE 1: 28 Wohnungen und ein Büro, der gewerbliche Anteil nach qm beträgt 18,5 % der gesamten nutzbaren Fläche dieser Einheit;
        
VE 2: 32 Wohnungen und eine Fahrschule, der gewerbliche Anteil nach qm beträgt 2 % der gesamten nutzbaren Fläche dieser Einheit;
        
VE 3: 54 Wohnungen und ein Wohnheim sowie ein (Inklusions-)Hotel, der gewerbliche Anteil nach qm beträgt 6 % der gesamten nutzbaren Fläche dieser Einheit.
4
Für das Streitjahr beantragte die Klägerin die sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte zunächst erklärungsgemäß und berücksichtigte eine Kürzung in Höhe von … €; der Gewerbesteuermessbescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
5
In der sich anschließenden Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorlägen. Die Klägerin verwalte nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten (VE 1 bis 3) keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten.
6
Das FA schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und setzte mit einem auf § 164 Abs. 2 AO gestützten geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 18.08.2015 einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … € fest. In diesem Bescheid berücksichtigte es eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von … €.
7
Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016) und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19.09.2018 – 10 K 174/16 ab.
8
Mit ihrer  Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
9
Sie beantragt,das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016 aufzuheben und den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 18.08.2015 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Gewerbeertrag um einen Betrag von insgesamt … € gekürzt wird.
10
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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