Steuerrecht

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15 – Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen)

Aktenzeichen  III R 6/18

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.IIIR6.18.0
Normen:
§ 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002
§ 68 BewG 1991
Art 3 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
GewStG VZ 2006
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen (hier: Autohaus mit Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner und Werbeturm) vermietet. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen nur einen geringen Teil des Anlagevermögens ausmachen .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Dezember 2016, Az: 10 K 113/15, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.12.2016 – 10 K 113/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, verwaltet Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Im Streitjahr (2006) vermietete sie u.a. verschiedene Grundstücke in X an ein Autohaus, das dort einen Einzelhandel und eine Werkstatt betrieb.
2
Im Rahmen dieser Grundstücksvermietung überließ die Klägerin der Mieterin auch verschiedene Gegenstände, die teilweise die Vormieterin angeschafft hatte, u.a. eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einen Werbeturm.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) gewährte zunächst die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG–) in Höhe von 512.563 € und erließ am 24. Januar 2008 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Nullbescheid.
4
Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, bei der Überlassung der vorgenannten Gegenstände handele es sich um eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Vermietung von Betriebsvorrichtungen, berücksichtigte im Änderungsbescheid vom 22. April 2013 daher nur noch eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 40.461 € und setzte einen Messbetrag in Höhe von 19.270 € fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.
5
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Klägerin habe mit Waschanlage, Hebebühnen und Werbeanlagen Betriebsvorrichtungen überlassen, deren Mitvermietung für die erweiterte Kürzung auch nicht ausnahmsweise unschädlich sei, da eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung die Überlassung nicht erfordert habe. Die Mieterin habe die Gegenstände auch selbst –ggf. vom Vormieter– anschaffen können, statt sie von der Klägerin zu mieten.
6
Die Klägerin rügt mit ihrer dagegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts.
7
Die Klägerin beantragt,das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 vom 22. April 2013 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2015 dahin zu ändern, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt wird.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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