Steuerrecht

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9.3.2011 IX R 56/05 – Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)

Aktenzeichen  IX R 57/05

Datum:
9.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 3 EStG 1997 vom 24.03.1999
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Unter den Begriff der “negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. “echte” Verluste).

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. November 2005, Az: 3 K 7241/01 E, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
2
Der Kläger erzielte im Streitjahr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 152.800 DM, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 1.067.259 DM sowie positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 2.071.632 DM und aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.689 DM; die Klägerin erzielte positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.226 DM. Der Verlust des Klägers aus Vermietung und Verpachtung resultiert überwiegend aus der Geltendmachung von Schuldzinsen, in einem geringen Umfang aber auch aus der Geltendmachung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. Der Verlust aus Gewerbebetrieb resultiert aus Beteiligungen an Leasinggesellschaften. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ermittelte die Einkünfte der Kläger unter Anwendung des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002).
3
Im Einspruchs- und Klageverfahren machten die Kläger erfolglos geltend, § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei verfassungswidrig. Dieses Begehren verfolgen sie mit der vorliegenden Revision weiter.
4
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass die bisher als nicht ausgleichsfähig behandelten Einkünfte zum Verlustausgleich zugelassen werden.
5
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6
Es vertritt die Auffassung, § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
7
Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 29. Januar 2007 XI R 63/05 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Vorlageverfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (s. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387) hat der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2011 IX R 57/05 wieder aufgenommen.

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