Steuerrecht

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9.3.2011 IX R 56/05 – Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)

Aktenzeichen  IX R 83/06

Datum:
25.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 3 EStG 1997 vom 24.03.1999
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Unter den Begriff der “negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG  i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. “echte” Verluste).

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 8. Februar 2006, Az: 1 K 5671/03 E,F, Urteil

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) neben positiven Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb. In den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. lineare und degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten; Sonderabschreibungen wurden demgegenüber nicht vorgenommen.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) fest und erhöhte den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzug um die nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 im Streitjahr nicht ausgleichsfähigen Verluste.
3
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 710 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei jedenfalls in der für den Streitfall maßgeblichen Konstellation von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da dem Kläger auch nach Anwendung dieser Vorschrift das Existenzminimum verblieben sei.
4
Mit der Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002.
5
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001, beide vom 17. Juli 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2003 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer sowie der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Verluste –ohne Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002– festgesetzt wird.
6
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 7. Februar 2007 XI R 16/06 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Vorlageverfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (s. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387) hat der BFH das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der Entscheidung des BVerfG zu äußern.

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