Steuerrecht

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Aktenzeichen  VI R 16/11

Datum:
18.10.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG 2002 vom 20.12.2007
§ 52 Abs 55j S 2 EStG 2009 vom 01.11.2011
§ 169 Abs 2 Nr 2 AO
§ 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 14. April 2011 VI R 53/10, BStBl II 2011, 746; vom 6. Oktober 2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012,551; Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 46/05, BStBl II 2006, 820) .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Februar 2011, Az: 10 K 3092/08, Urteil

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
2
Die Klägerin, die im Streitjahr (2003) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte am 8. Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab.
3
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1228 veröffentlichten Gründen statt.
4
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
5
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.


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