Steuerrecht

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  M 17 K 17.30529

Datum:
22.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 60, § 84 Abs. 1
AsylVfG AsylVfG § 74

 

Leitsatz

Die Versäumung der Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, soweit auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet (s. Schreiben v. 25.02.2016).
Die Klage ist bereits unzulässig:
1. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) ist Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Da der an den Rechtsanwalt des Klägers adressierte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid vom 12. Dezember 2016 am 13. Dezember 2016 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, gilt er am dritten Tag, das heißt am 16. Dezember 2016, als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Die Zweiwochenfrist endete damit mit Ablauf des 30. Dezember 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass die am 12. Januar 2017 bei Gericht eingegangene Klage verfristet ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wurde zwar beantragt, Gründe für eine derartige Wiedereinsetzung sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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