Steuerrecht

(Keine Zulassung der Revision wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO bei bloßem Bezug zu nicht tragender Hilfsbegründung)

Aktenzeichen  VIII S 36/09 (PKH)

Datum:
3.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 76 Abs 2 FGO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
8. Senat

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren VIII B 173/09 ist wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der §§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen.
2
Auch unter Berücksichtigung der im PKH-Verfahren zugunsten der Antragsteller geltenden geringeren Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache kann der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) nicht mit Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 FGO geltend machen.
3
1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Klage und ein (darauf bezogener) Antrag auf PKH getrennt voneinander zu beurteilen sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das in der Sache zunächst angerufene Landgericht bereits mit (durch Postzustellungsurkunde zugestelltem) Beschluss vom 28. Mai 2008 gesondert über den PKH-Antrag entschieden und erst dann den Rechtstreit mit Beschluss vom 7. August 2008 an das FG verwiesen hat.
4
2. Eine Zulassung wegen Verfahrensfehlern nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet ersichtlich aus.
5
a) Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Vertagungsantrags wegen Erkrankung fehlt im Streitfall auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung schon deshalb, weil den zum Nachweis vorgelegten Attesten eine Verhinderung gerade am Tag der angesetzten Verhandlung nicht zu entnehmen war. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 173/09) verwiesen.
6
b) Auch die Auslegung des Klagebegehrens durch das FG als unbedingt gestellter Feststellungsantrag wie auch als Wiederholung des bereits im Verfahren 13 K 1281/08 F rechtskräftig beschiedenen Begehrens ist –auch bei nur summarischer Prüfung im Rahmen des PKH-Verfahrens– ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.
7
Zum einen war angesichts der im Abschnitt “Anträge” der Klageschrift vom 25. März 2008 unbedingt gestellten Klageanträge und des lediglich im Abschnitt “Sachverhalt und Begründung der Klage” –im Anschluss an die mehrseitige “Auflistung der Verwaltungsakte, deren Rechtswidrigkeit festzustellen ist”– am Ende enthaltenen Hinweises auf eine Klageerhebung “auf PKH-Basis” aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Klageschrift lediglich von einer unbedingt erhobenen Klage und einem daneben gestellten PKH-Antrag auszugehen.
8
Zum anderen musste das FG im Hinblick auf die der Klageschrift beigefügte Auflistung der von dem Feststellungsbegehren umfassten Bescheide davon ausgehen, dass der Klagegegenstand mit demjenigen identisch war, über den es bereits mit rechtskräftigem Urteil in dem Verfahren  13 K 1281/08 F entschieden hatte: Denn auch in jenem Verfahren war diese Auflistung zur Konkretisierung des seinerzeitigen Klagebegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Auf dieser Grundlage war dem FG eine erneute Sachentscheidung nach Maßgabe des § 110 FGO verwehrt.
9
c) Schließlich kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der vom Antragsteller vermisste Hinweis auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich auf die nicht tragende Hilfsbegründung der finanzgerichtlichen Entscheidung bezieht.
10
3. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.


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