Aktenzeichen IX B 67/20
Leitsatz
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert. Diesbezügliche Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. Oktober 2020, Az: 15 K 2672/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.10.2020 – 15 K 2672/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er hält den Umstand, dass nachlaufende Schuldzinsen nach Veräußerung oder Auflösung einer wesentlichen Beteiligung seit 2009 wegen § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) effektiv nicht mehr abziehbar sind, für nicht hinnehmbar. Entweder müsse der Aufwand bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) berücksichtigt werden oder das Abzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG sei insoweit verfassungswidrig, als es in dieser Fallgruppe nicht den Regelfall erfasse. Jedenfalls überzeugten die Argumente des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 01.07.2014 – VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) nicht.