Steuerrecht

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

Aktenzeichen  VI R 7/15

Datum:
10.12.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009
§ 9 Abs 5 EStG 2009
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2009
EStG VZ 2012
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätige Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Dezember 2014, Az: 4 K 226/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten zum Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Dienstreisegrundsätzen (einschließlich Verpflegungsmehraufwendungen) zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2012) u.a. Fahrtkosten in Höhe von 1.320 € als “Reisekosten bei Auswärtstätigkeit” (200 Tage x 22 km x 0,30 € = 1.320 €) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 200 Tage mit mindestens acht Stunden Abwesenheit in Höhe von 1.200 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er gab an, dass er aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrags über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge und somit die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen seien. Das Gleiche gelte für die Verpflegungsmehraufwendungen.
3
Der Kläger hatte zum … Februar 2012 einen (zunächst) auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Großgerätefahrer in einem Bergwerk abgeschlossen. Die Beschäftigung begann mit einer Probezeit von sechs Monaten, innerhalb der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden konnte. Vereinbarungen hinsichtlich eines Zeitpunkts, zu dem eine eventuelle Verlängerung des Arbeitsvertrags auszusprechen sei, wurden nicht getroffen. Mit Schreiben des Arbeitgebers vom … November 2012 war die Befristung bis zum 31. Januar 2014 verlängert worden, mit Schreiben vom … November 2013 sodann bis zum 31. Juli 2014.
4
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die geltend gemachten Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und setzte insoweit Werbungskosten in Höhe von 660 € (200 Tage x 11 km x 0,30 €) an. Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte das FA nicht. In den Erläuterungen des Bescheides vertrat es die Ansicht, dass der Kläger über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge.
5
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 805 veröffentlichten Gründen ab.
6
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7
Er beantragt,das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 3. Juli 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 660 € und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 372 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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