Steuerrecht

Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen

Aktenzeichen  7 B 30/13, 7 B 30/13 (7 C 9/14)

Datum:
16.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 3 Abs 10 KrWG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.428, Urteil

Gründe

1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.


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