Steuerrecht

Revisionszulassung wegen Fortbildung des Rechts, Divergenz

Aktenzeichen  IX B 34/20

Datum:
19.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.190221.IXB34.20.0
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 118 Abs 2 FGO
§ 7 Abs 4 EStG 2009
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2009
§ 33a Abs 1 S 4 EStG 2009
§ 528 BGB
EStG VZ 2013
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines für das gesamte Grundstück eingeräumten Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der Einkünfteerzielung vorzunehmenden AfA anzusetzen ist, ist höchstrichterlich geklärt.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 9. Juni 2020, Az: 6 K 2300/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.06.2020 – 6 K 2300/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative der Finanzgerichtsordnung –FGO–, dazu unter 1.) noch wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten.
3
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.
4
a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 – XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, und vom 24.07.2017 – XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25). Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 13.11.2012 – II B 123/11, BFH/NV 2013, 255, Rz 2, m.w.N.).
5
b) Dies ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines für das gesamte Grundstück eingeräumten Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der Einkünfteerzielung vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) anzusetzen ist, ist höchstrichterlich geklärt und nicht streitig.
6
Dies gilt zunächst für den Teil des Nießbrauchs, der nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als Vorbehaltsnießbrauch einzuordnen ist. Nach den Senatsurteilen vom 28.03.1995 – IX R 126/89 (BFHE 177, 412, BStBl II 1997, 121, unter 2.) und vom 26.11.1996 – IX R 33/94 (BFH/NV 1997, 643, unter 2.a) ist einem zur Inanspruchnahme von AfA berechtigten Vorbehaltsnießbraucher ein Schenker gleichzustellen, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm im Voraus bestimmten Grundstücks ermöglicht, sich bei der Schenkung ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehält und anschließend aufgrund seines Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung geteilt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 39). Im Streitfall liegt nach den Feststellungen des FG in Höhe von 180.000 € eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Die Kläger haben ihrer Tochter diesen Geldbetrag geschenkt, damit diese das Anwesen “A…” zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 450.000 € erwerben konnte. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der von den Klägern aufgewandte Teilbetrag in Höhe von 180.000 € nach Maßgabe der unstreitigen Aufteilung in Grund und Boden und Gebäude als Bemessungsgrundlage für die AfA bei den Klägern zu berücksichtigen ist.
7
Auch soweit der Kaufpreis für das Anwesen “A…” von der Tochter der Kläger aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Grundstücks aufgewandt worden ist, ist die AfA-Berechtigung der Kläger als Nießbraucher geklärt und bedarf es keiner Rechtsfortbildung. Denn zur Vornahme von AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur befugt, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes getragen hat. Soweit den Klägern der Nießbrauch an dem Anwesen “A…” eingeräumt worden ist, ohne dass sie dafür eigene Mittel aufgewandt haben, steht ihnen keine Berechtigung zur Vornahme von AfA zu. In diesem Umfang ist der den Klägern eingeräumte Nießbrauch –mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung– als Zuwendungsnießbrauch einzuordnen. Bei einem Zuwendungsnießbrauch entspricht es der übereinstimmenden Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass dem Nießbrauchsberechtigten keine Befugnis zur Vornahme von AfA zusteht (vgl. Senatsurteil vom 24.04.1990 – IX R 9/86, BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888, unter 1.a, Rz 9 ff. m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1184, Rz 19).
8
Daran vermag der von den Klägern vorgetragene Umstand nichts zu ändern, dass der von der Tochter eingesetzte Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks stammt, das der Tochter seinerzeit im Jahr 2002 von den Klägern größtenteils geschenkt worden war und sie keinen Geldbetrag dafür aufgewandt haben. Denn es ist nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass dieses Grundstück der Tochter seinerzeit mit der für die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung zwingenden Vorgabe zugewandt worden war, bei einer Veräußerung den Erlös für den Erwerb des Objekts “A…” einzusetzen. Damit haben in Höhe von 270.000 € nicht die Kläger, sondern die Tochter die Anschaffungskosten für das Objekt “A…” getragen.
9
c) Ebenfalls bedarf die Frage, ob hinsichtlich des nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigenden Vermögens der Tochter die Grenze der Geringfügigkeit überschritten ist, keiner höchstrichterlichen Klärung. Rückübertragungsansprüche führen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann zu einer berücksichtigungsfähigen Wertminderung, wenn diese dinglich gesichert sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2008 – III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dass dies der Fall ist, lässt sich den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht entnehmen.
10
Soweit die Kläger auf die Einordnung der vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung als Schenkung und mögliche Ansprüche nach § 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinweisen, handelt es sich bei der Frage der Auswirkung auf das Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG um die Beantwortung einer Bewertungsfrage in einem Einzelfall, die keinen Anlass bietet, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Im Übrigen lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass hinsichtlich der eingeräumten Rückübertragungsansprüche wegen Unterhaltsbedürftigkeit seitens der Tochter das Recht aus § 528 BGB geltend gemacht oder von den Klägern von der Ersetzungsbefugnis nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht worden ist.
11
2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.
12
a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 08.05.2013 – III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248, unter II.1.a, Rz 8).
13
b) Daran gemessen liegt mit der Versagung des Abzugs als vorab entstandene Werbungskosten seitens des FG kein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in dem von den Klägern angeführten Senatsurteil vom 31.07.2007 – IX R 30/05 (BFH/NV 2008, 202). Das FG hat entscheidungserheblich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Renovierungsarbeiten und der späteren Vermietung verneint. Diese Annahme des FG deckt sich mit den tragenden Rechtssätzen in der vorgenannten BFH-Entscheidung, die u.a. den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht als maßgeblich erachtet. Anders als die Kläger vorbringen, hat das FG auch nicht entgegen den Rechtssätzen in der vorgenannten Senatsentscheidung spätere Tatsachen und Ereignisse unberücksichtigt gelassen. Insbesondere die spätere Vermietung hat das FG in seine Entscheidungsfindung einbezogen, hat diesen Umstand aber anders gewürdigt als von den Klägern vorgetragen. In einer vom klägerischen Vorbringen abweichenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung liegt aber keine Divergenz zu tragenden Rechtssätzen der Rechtsprechung des BFH.
14
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
15
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


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