Steuerrecht

Urteilsberichtigung

Aktenzeichen  AN 6 K 15.30282

Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26a, § 71
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3
GG GG Art. 6
VwGO VwGO § 119 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Gründe

In den Entscheidungsgründen bzw. im Tatbestand des Urteils vom 4. Februar 2016 wird auf Seite 8 Zeile 2 und Seite 10 in der drittletzten Zeile die Jahreszahl von „2015“ auf „2005“ berichtigt. Die Berichtigung erfolgt nach § 119 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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